Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hardwarekauf und die Softwareüberlassung

Stand: Juni 2024

§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Abschluss des Vertrages
Verträge zwischen Global Information Distribution GmbH, Brügelmannstr. 5, 50679 Köln - im folgenden GID - und dem Kunden werden in der Regel wie folgt abgeschlossen, dass der Kunde eine Bestellung für Hardwarekauf bzw. Softwareüberlassung - im folgenden Ware - bei GID einreicht, die GID durch eine Auftragsbestätigung bestätigt. An seine Bestellung hält sich der Kunde einen Monat gebunden, gerechnet vom Eingang bei GID.

Mit Abgabe seiner Bestellung bestätigt der Kunde, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GID zur Kenntnis genommen hat und mit deren Geltung einverstanden ist. Der Kunde ist vor seiner Bestellung darauf hingewiesen worden, dass die AGB auf der Website der GID unter www.gid-it.de abrufbar sind. Diese werden dem Kunden auf Wunsch auch in Textform übermittelt.

Die Anwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 3 Vertragsgegenstand, Nutzungsbedingungen der Hersteller

  1. Kauf, Überlassung und Lieferung der Ware erfolgen gemäß dem in der Bestellung und der Auftragsbestätigung definierten Umfang.
  2. Unerhebliche Abweichungen gegenüber bildlichen Darstellungen, Beschreibungen, Maß- oder Gewichtsangaben in Prospekten, Schriftstücken, Katalogen etc. bleiben GID vorbehalten.
  3. Produktbeschreibungen, Katalog- oder sonstige Angaben, soweit nicht gesondert vereinbart, stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 (Beschaffenheits- oder Haltbarkeits-garantien) BGB dar.
  4. Wird die Ware von Dritten hergestellt und ist GID nur Zwischenhändler, unterliegt die Nutzung der Ware den Nutzungsbedingungen für Hardware und Software (EULA) des jeweiligen Herstellers. Diese können dem Kunden vor Abschluss der Verträge mit GID zur Verfügung gestellt werden bzw. sind über die Websites der jeweiligen Hersteller abrufbar.
  5. Wird der Service für die Ware durch den Hersteller oder einen Dritten geleistet und ist GID nur Zwischenhändler, gelten die Hardware- und Softwareservicebedingungen der jeweiligen Hersteller. Diese können dem Kunden vor Abschluss der Verträge mit GID zur Verfügung gestellt werden bzw. sind über die Websites der jeweiligen Hersteller abrufbar.

§ 4 Lieferumfang
Geliefert wird die Ware gemäß Auftragsbestätigung. Produktnummern und Beschreibungen in der Auftragsbestätigung können von denen in den Lieferpapieren abweichend oder erweitert sein. Dies gilt nicht als Abweichung vom Vertrag, sondern dient der exakten Leistungsbeschreibung der Ware.

§ 5 Preis, Fälligkeit, Tilgungsbestimmung, Mehrwertsteuer

  1. Der in der Auftragsbestätigung dokumentierte Preis ist als Gegenleistung für die Lieferung, Eigentumsübertragung bzw. Überlassung der Ware vereinbart. Weitere Leistungen von GID werden durch den Preis nur abgegolten, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Preis ohne Abzug an dem Datum zur Zahlung fällig, welches in der Rechnung von GID angegeben ist. Bei vereinbarten Teilleistungen gilt diese Regelung entsprechend.
  3. Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Verfügbarkeit der Zahlung durch die GID. Die Entgegennahme von Schecks gilt erst nach Einlösung in Höhe des eingelösten Betrages abzgl. aller Spesen als Zahlung.
  4. GID ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Kunden auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.
  5. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sind alle fälligen GID Rechnungen sofort zahlbar.
  6. Der in der Auftragsbestätigung dokumentierte Preis beinhaltet nicht die Mehrwertsteuer. Diese ist in der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten.
  7. Leistet der Kunde nicht zum Fälligkeitstermin gemäß § 5 Ziff. 2 und 3, kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In diesem Fall ist GID berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu erheben. Die Geltendmachung etwaiger weiterer Schäden bleibt vorbehalten.

§ 6 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden berechtigt.

§ 7 Lieferbedingungen/Gefahrübergang/
Lieferverzug

  1. GID übernimmt den Versand der Ware an den in der Auftragsbestätigung bestimmten Ort vor. Die Frachtkosten ab Auslieferungsstelle der GID sowie die Kosten für Transportversicherung trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur auf den Kunden über.
  3. Es gelten die, soweit nicht anders vereinbart, in der GID Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine oder –fristen (unverbindliche/r Lieferfrist/ Liefertermin).
  4. Der Kunde kann nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist GID auffordern, innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen zu liefern. Nach Ablauf der Frist kommt GID vorbehaltlich der Regelung in § 7 Ziff. 6 dieser AGB in Verzug.
  5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist (Fixtermin), der als solcher ausdrücklich vereinbart ist, überschritten, kommt GID bereits mit Überschreiten dieses Fixtermins vorbehaltlich der Regelung in § 7 Ziff. 6 dieser AGB in Verzug.
  6. Höhere Gewalt oder bei GID oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die GID ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die in dieser Vorschrift genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen sowie um eine zusätzliche Anlauffrist von mindestens zwei (2) Wochen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier (4) Monaten, können GID und der Kunde vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind weitere Ansprüche ausgeschlossen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.Als höhere Gewalt gelten insbesondere von den Parteien und den Lieferanten von GID unverschuldete behördliche Anordnungen, Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen, terroristische, politische und amokartige Gewalthandlungen, Naturereignisse, Kernenergiekatastrophen und Sperrung oder Behinderung der Transportwege.
  7. Sofern die Ware nach GID/Hersteller-Richtlinien installationsbedürftig ist, oder wenn der Kunde eine Installation auch nicht installationsbedürftiger Ware wünscht, wird GID nach Beauftragung durch den Kunden die Ware im Aufstellungsraum beim Kunden installieren und in betriebsbereiten Zustand versetzen bzw. die Erbringung entsprechender Leistungen durch Dritte vermitteln. Voraussetzung für die Installation ist, dass sich der Aufstellungsraum nach § 7 Ziffer 10 dieser AGB in einem vom Kunden nach den GID/Hersteller-Richtlinien vorbereiteten Zustand befindet.
  8. Bei nach GID/Hersteller-Richtlinien installations-bedürftiger und nicht installationsbedürftiger Ware erfolgt die Lieferung mit Übergabe. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine Installation beauftragt.
  9. Die Installation der Ware ist nach Durchführung eines Routine-Prüfprogramms und der Ausfertigung eines Abnahmeprotokolls durch einen GID-Beauftragten bzw. des ausführenden Dritten beim Kunden erfolgt. Das Abnahmeprotokoll enthält Angaben über alle installierten Einheiten der Ware und das Übergabedatum.
  10. Der Kunde hat rechtzeitig vor Lieferung der Ware auf seine Kosten nach den dem Kunden bekannt gegebenen Richtlinien der GID bzw. des Herstellers für den Betrieb der Ware geeignete Räume mit den notwendigen technischen Einrichtungen, die auch von ihr in Betrieb zu halten sind, bereitzustellen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. GID behält sich das Eigentum an der Ware sowie an Ersatz-/Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Werden durch den Kunden Waren an Dritte veräußert, so tritt der Kunde schon bei Abschluss des Vertrages seine Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Dritten bis zur vollständigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag mit GID an GID ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Solange die Waren unter Eigentumsvorbehalt der GID stehen, dürfen diese vom Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung der GID verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat bei Pfändung und Beschlagnahme der Ware GID per Einschreiben darüber zu unterrichten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch GID gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. GID steht jedoch das Recht zu, über die Ware, für welche das Eigentumsrecht geltend gemacht wurde, nach angemessener Frist anderweitig zu verfügen. Bei vollständiger Zahlung aller GID Forderungen wird diese dem Kunden unter Beachtung einer angemessenen neuen Lieferfrist gleichartige Waren liefern.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag mit GID ohne schriftliche Zustimmung von GID an einen Dritten abzutreten.
  3. Sollte durch den vorbezeichneten verlängerten Eigentumsvorbehalt eine Übersicherung der GID von mehr als 20% über der zu sichernden Forderung eintreten, so ist der Kunde berechtigt, die Rückabtretung der darüber hinausgehenden Forderung zu verlangen.

§ 9 Prüfung der Ware/Mängelrüge

  1. Vorbehaltlich der Regelung für Software (§ 9 Ziffer 2 dieser AGB) und der Regelung für installationsbedürftige Waren (§ 7 Ziffer 7 dieser AGB), ist der Kunde verpflichtet, die Ware bei Lieferung auf erkennbare Mängel zu prüfen (§ 377 Abs. 1 HGB). Mängelansprüche in Bezug auf erkennbare Mängel sind ausgeschlossen, soweit nicht derartige Mängel unverzüglich – spätestens binnen einer Frist von fünf (5) Kalendertagen nach Lieferung - unter Angabe der dem Kunden bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen der GID schriftlich gemeldet werden. Werden bei Lieferung nicht erkennbare Mängel später festgestellt, sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Mängel unverzüglich – spätestens binnen einer Frist von fünf (5) Kalendertagen nach deren Feststellung – unter Angabe der dem Kunden bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen GID schriftlich gemeldet werden. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Für Nacherfüllungsleistungen gilt das Vorstehende entsprechend.
  2. Handelt es sich bei der Überlassung um Software, hat der Kunde die Software innerhalb von drei Werktagen ab Lieferung zu prüfen. Hiernach beginnt die fünftägige Mängelrügefrist gemäß § 9 Ziffer 1 dieser AGB.
  3. Einweisungen und/oder Schulungen durch GID entbinden den Kunden nicht von seiner Prüfungspflicht; es sei denn, dass ausdrücklich vereinbart ist, dass Einweisungen und/oder Schulungen der Feststellung von Mängeln dienen.
  4. GID ist Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle zu geben.

§ 10 Rechte des Kunden bei Mängeln (Gewährleistung)

  1. Für den Fall, dass GID nicht selbst Hersteller der Kaufsachen ist, verpflichtet sich der Kunde, Nacherfüllungsrechte zunächst gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Die subsidiäre Haftung der GID gegenüber dem Kunden bleibt unberührt. Die nachfolgenden Regelungen zur Nacherfüllung gelten sowohl im Verhältnis zum Hersteller als auch im Verhältnis zur GID. Gegenüber dem Hersteller rechtzeitig erhobene Mängelrügen lässt GID gegen sich gelten.
  2. Die Parteien sind sich bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. GID übernimmt daher keine Gewährleistung für unerhebliche Mängel.
  3. Die Gewährleistung entfällt, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
  4. Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Nacherfüllungsverpflichtete (NV) nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  5. Bei Nacherfüllung durch den NV hat der Kunde die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen und einen qualifizierten Mitarbeiter zu stellen, der an der Nacherfüllung mitwirkt.
  6. Wird der NV auf Nacherfüllung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels), so ersetzt der Kunde dem NV alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des vermeintlichen Mangels und der Nacherfüllung entstehenden Kosten.
  7. Der NV kann nach seiner Wahl die Nacherfüllung entweder am Aufstellungsort der Ware oder an jedem anderen Ort durchführen. Im letzteren Fall trägt der NV die Kosten des Versands der Ware, es sei denn, für die jeweilige Ware ist ein Bring-in-Service explizit vereinbart worden. Dann hat der Kunde die Ware auf eigene Kosten an den vom NV bestimmten Ort zu verbringen und nach Beendigung der Reparatur auf eigene Kosten wieder abzuholen.
  8. Der Kunde kann die Nacherfüllung nur während der beim NV üblichen Arbeitszeit verlangen.
  9. Ist der Mangel nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach entsprechender, schriftlicher Aufforderung des
    Kunden behoben, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen neben dem Rücktritt Schadenersatz und Aufwendungsersatz verlangen. Bei einem nur geringfügigen Mangel steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  10. Erhält der Kunde eine mangelhafte Installations- oder Bedienungsanleitung, ist GID lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Installation und des Betriebs entgegensteht.
  11. Mängelansprüche entfallen, wenn andere als von GID beauftragte Personen Reparaturen oder sonstige Eingriffe oder Änderungen an der Ware vornehmen oder nicht geeignetes Zubehör verwendet wird oder die Ware aus Deutschland ausgeführt wird. Mängelansprüche entfallen auch bei Mängeln, die auf Bedienungsfehler oder Nachlässigkeit durch den Kunden oder ihr Personal, Fehler an den von dem Kunden bereitzustellenden Installationen, Verstöße des Kunden gegen die Vorschriften der GID bzw. des Herstellers zur Vorbereitung des Aufstellungsortes oder sonst auf ein schuldhaftes Verhalten des Kunden, seines Personals oder Dritter zurückzuführen sind. Diese Regelung gilt nicht, soweit GID ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung trotz Mahnung nicht nachkommt und hierdurch die Inanspruchnahme der Leistungen Dritter zur Schadensminderung erforderlich ist oder der Kunde nachweist, dass diese Umstände für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich sind.
  12. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres. Diese Frist gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Mängelansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt GID etwaige weitergehende Garantie- oder Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

§ 11 Schutzrechtsverletzung

  1. GID versichert, dass nach Ihrer Kenntnis die Ware frei von Rechten Dritter ist und die vertragsgemäße Nutzung nicht in fremde Schutzrechte eingreift.
  2. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzungen von Schutzrechten geltend gemacht werden.
  3. Wird die vertragsmäßige Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat GID in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Wahl auf ihre Kosten Lizenzen zu erwerben oder die Ware zu ändern oder ganz oder teilweise auszutauschen.
  4. Im Falle, dass der Kunde von einem solchen Dritten in Anspruch genommen wird, wird GID zunächst Vorkehrungen treffen, entweder die für den Vertrieb der Ware durch die GID notwendigen Rechte von diesem Dritten zu beschaffen oder die Ware in Absprache mit dem Kunden so zu ändern, dass Schutzrechts- und Urheberrechts-ansprüche von diesem Dritten oder weiteren Dritten nicht mehr berührt werden.
  5. GID wird die Verteidigung gegen die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten durchführen und Pläne zur Verteidigung oder über eine Einigung mit dem Dritten vorher mit dem Kunden abstimmen.

§ 12 Haftungsbeschränkung
Soweit keine anderen vertraglichen Haftungsvereinbarungen vorliegen, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens-, Freistellungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden folgende Regelungen:

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag auf den Auftragswert, maximal auf € 100.000,00 beschränkt. Auftragswert ist der für die Ware vereinbarte Nettopreis.
  2. Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, ohne dass der Kunde vom Vertrag zurücktritt, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf 0,5% des vereinbarten Kaufpreises je Woche, insgesamt jedoch auf höchstens 5% des vereinbarten Preises.
  3. Will der Kunde wegen Verzuges vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit von GID auf 5% des Auftragswertes.
  4. Die Rechte des Kunden wegen Verzuges beschränken sich auf die Waren, mit denen sich GID in Verzug befindet, es sei denn, dass der Kunde die gelieferten Waren aufgrund des Verzuges und/oder aufgrund einer vertraglich vereinbarten technischen Einheit nicht verwenden kann.
  5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist in Bezug auf Mängel oder soweit das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet sowie bei einem Garantieversprechen soweit bei diesem nichts anderes geregelt ist.
  6. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten haftet GID nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
  7. Die Haftung von GID für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
  8. Soweit die Haftung der GID ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der GID.

§ 13 Verjährung
Sämtliche Ansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr.

§ 14 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

  1. Der Kunde sorgt dafür, dass GID alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für GID aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
  2. Vor Übergabe eines Datenträgers an GID stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. GID sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen.
  4. Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.

§ 15 Schriftform, Unwirksamkeit von Klauseln

  1. Der Vertrag beinhaltet alle Abmachungen zwischen den Vertragspartnern. Alle nicht darin aufgenommenen Abmachungen sind für und gegen den Kunden und GID unwirksam. Den GID Beauftragten sind Sonderabmachungen nicht gestattet. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso der Verzicht auf die Schriftform selbst. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag als solche bezeichnet, schriftlich abgefasst und von beiden Parteien rechtsverbindlich unterzeichnet sind.
  2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit und die Anwendung der übrigen Klauseln hiervon unberührt.

§ 16 Ausfuhr

  1. Waren können Exportkontrollgesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika oder sonstigen Staaten unterliegen, die am Prozess der Herstellung oder der Verteilung der vertragsgegenständlichen Waren beteiligt sind. Beide Parteien erkennen die Gültigkeit dieser Gesetze für sich ausdrücklich an. Lieferverzögerungen oder sonstige Beeinträchtigungen vertraglicher Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der Exportkontrollbestimmungen ergeben, sind von beiden Parteien nicht zu vertreten.
  2. Sollte der Kunde die Wiederausfuhr von Waren beabsichtigen, so hat er diese in eigener Verantwortung durchzuführen. Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, keine Wiederausfuhren vorzunehmen, ohne vorher die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen der Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika oder sonstiger Staaten eingeholt zu haben.

§ 17 Erfüllungsort/Anwendbares Recht/Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der GID.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge unterliegen mit der Maßgabe dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, dass die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ausgeschlossen wird.
  3. Ausschließlicher Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Köln. GID ist jedoch berechtigt, den Kunden an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
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